Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: März 2016
1. Allgemeines

1.1. Sofern nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche, von Querschuss Film OG mit Auftraggebern betreffend die Konzeption, Stoffentwicklung und Herstellung von Film- und Videoproduktionen abgeschlossenen Vertragsverhältnisse.

1.2. Von Querschuss Film OG in Form von Kostenvoranschlägen gelegte Angebote sind für einen Zeitraum von 6 Wochen ab dem Datum der Erstellung des jeweiligen Kostenvoranschlags verbindlich.

2. Kosten

2.1. Sofern im Kostenvoranschlag bzw. im Produktionsvertrag nicht abweichendes festgehalten wird, umfasst der veranschlagte bzw. vereinbarte Preis sämtliche Herstellungskosten einschließlich der Einräumung von Rechten am hergestellten Filmwerk gemäß Punkt 6. dieser Geschäftsbedingungen.

2.2. Die verrechnete Arbeitszeit pro Drehtag beträgt 8 Stunden.

3. Änderungen, Abnahme, Nachberechnungen

3.1. Der Zeit-, Material- und sonstige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers vor der Abnahme der fertigen Filmproduktion wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, falls der Auftraggeber diese Wünsche nicht spätestens 1 Woche vor Beginn der Produktionsarbeiten bekannt gegeben hat.

3.2. Der Zeit-, Material- und sonstige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers nach der Abnahme der fertigen Filmproduktion wird dem Auftraggeber von Querschuss Film OG ausnahmslos in Rechnung gestellt, sofern der zusätzliche Aufwand nicht aufgrund der berechtigten Geltendmachung einer Mängelrüge durch den Auftraggeber erfolgt.

4. Haftung

4.1. Bei Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Herstellung der Produktion haftet Querschuss Film OG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Verhindert ein Umstand, der weder dem Auftraggeber noch Querschuss Film OG anzulasten ist, die auftragsgemäße Fertigstellung der Produktion, so berechtigt dies den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Bisher erbrachte Leistungen werden von Querschuss Film in vereinbarungsgemäßem Ausmaß in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: - 1/3 bei Auftragserteilung - 1/3 bei Drehbeginn - 1/3 bei Abnahme

5.2. Bei Zahlungsverzug von über 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet.

6. Verwertungsrechte

6.1. Querschuss Film OG verfügt gemäß § 38 Abs. 1 Urheberechtsgesetz über sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Verwertungsrechte.

6.2. Ist zwischen Querschuss Film und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart, so erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Werkentgelts die Nutzungsrechte an der fertigen Filmproduktion für das Gebiet der Republik Österreich (ORF, TV-, Kabelgesellschaften sowie Kino) für die Dauer von 1 Jahr ab Fertigstellung der Filmproduktion.

6.3. Eine darüber hinaus gehende – räumliche und/oder zeitliche -Nutzung ist vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Für eine solche Nutzung wird von Querschuss Film OG ein gesondertes Entgelt verrechnet.

6.4. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei Querschuss Film OG. Querschuss Film OG behält sich vor, im Falle einer Rechtsverletzung Schadenersatz geltend zu machen.

6.5. Zur Sicherstellung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das gesamte Bild- und Tonmaterial, insbesondere Masterbänder, Negative, etc., bei Querschuss Film OG. Die Aufbewahrungsfrist beträgt maximal fünf Jahre.

7. Sonstiges

7.1. Diesen Geschäftsbedingungen liegen die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs vom 1. August 2007 zugrunde. Diese Herstellungs- und Lieferbedingungen sind somit auch Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses der Querschuss Film OG mit Auftraggebern betreffend die Herstellung von Filmproduktionen.

7.2. Erfüllungsort ist der Sitz von Querschuss Film OG.

7.3. Als Gerichtsstand gilt die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Wien, im März 2016.

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